Mit einer Mängelrüge können Sie sich gegen ein mangelhaftes Produkt aus einem Kaufvertrag oder gegen mangelhafte Arbeit aus einem Werkvertrag zur Wehr setzen. Es ist eine Reklamation an den Verkäufer oder an den Werkunternehmer, wenn Sie mit
einer Eigenschaft oder einer Leistung nicht zufrieden sind. Damit die Mängelrüge rechtlich gültig ist, müssen diverse Punkte beachtet werden.
Schreiben Sie keine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln, verlieren Sie Ihre Rechte wie Rückgabe, Nachbesserung oder Preisminderung. Im
Mietrecht ist die Mängelrüge wichtig für den Vermieter. Mit dieser zeigt er dem
Mieter am Ende des Mietverhältnisses diejenigen Schäden an, welche der Mieter übernehmen muss. Unterlässt der Vermieter diese Mängelrüge, verliert er seine Ansprüche auf Schadenersatz.
Sie haben eine Ware gekauft oder bestellt und stellen unmittelbar danach fest, dass diese beschädigt oder nicht funktionstüchtig ist.
Die Mängelrüge sollte zu Beweiszwecken schriftlich und per Einschreiben versendet werden. Weiter muss sie rechtzeitig erhoben werden. Das Gesetz sieht keine starre, nach Tagen oder Wochen bemessene Frist vor. Bei alltäglichen Konsumgütern hat diese sicher innert 3 Tagen zu erfolgen. Wir empfehlen die Prüfung des Produktes direkt bei der Übergabe im Laden. Schliesslich muss der Käufer den konkreten Mangel so präzis wie möglich umschreiben. Die Mängelrüge muss den Verkäufer in die Lage versetzen, den Umfang der Beanstandung konkret zu ermessen und zu verstehen. Eine allgemein gehaltene Mängelrüge (z.B. “mein Produkt ist mangelhaft”), genügt nicht.
Kaufrecht - Artikel 201 Abs. 1 Obligationenrecht:
“Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.”
Sie haben z.B. einem Handwerker einen Auftrag erteilt und sind mit dem Endergebnis nicht zufrieden.
Auch beim Werkvertrag sollte die Mängelrüge schriftlich und per Einschreiben versendet werden. Optimalerweise erfolgt die Rüge direkt bei der Werkabnahme (Prüfung, ob das Werk resp. die Arbeit vertragsgemäss erstellt worden ist) z.B. mittels schriftlichen Protokolls. Ist eine solche Werkabnahme nicht möglich, muss die Frist für die Rüge nach Werk und Umstand unterschieden werden. Je komplexer das Werk, desto länger die Rügefrist. Je einfacher das Werk, desto kürzer die Frist. Der Mangel muss wiederum so präzis wie möglich beschrieben werden. Zusätzlich muss der Besteller gegenüber dem Unternehmer zum Ausdruck bringen, dass er das abgelieferte Werk nicht als vertragsgemäss anerkennt und er den Unternehmer dafür haftbar machen will.
Werkvertrag - Artikel 367 Abs. 1 Obligationenrecht:
“Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.”
Sie sind Vermieter und sind sich bei der Abnahme der vermieteten Wohnung oder Immobilie mit dem Mieter betreffend Schäden oder Reparaturen uneinig.
Beim Mietrecht muss der Vermieter die Mängelrüge ebenfalls schriftlich formulieren. Auch hier empfehlen wir bei der Abgabe der Mietsache ein Protokoll zu erstellen und dieses vom Mieter unterschreiben zu lassen. Sofern der Mieter dieses nicht unterzeichnet, muss die Rüge innert 3 Tagen via Einschreiben versendet werden. Auch im Mietrecht muss jeder Mangel klar und präzis umschrieben werden. Zudem muss der Hinweis angebracht werden, dass man den Mieter dafür haftbar machen will.
Mietrecht - Artikel 267a Abs. 1 Obligationenrecht
“Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.”
„Rügen Sie rechtzeitig: Für den Käufer ist die sofortige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der gekauften Ware von zentraler Bedeutung. Der Käufer muss den Mangel konkret bezeichnen und dem Verkäufer sofort anzeigen. Tut der Käufer das nicht, verliert er seine Gewährleistungsansprüche und die gekaufte Ware gilt, trotz Mangel, als genehmigt.“
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